(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde soll eine Stiftung aufheben, wenn
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die Voraussetzungen des § 87 Absatz 1 Satz 1 vorliegen und ein Tätigwerden der
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Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht
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rechtzeitig entscheidet.
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(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Stiftung aufzuheben, wenn
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1.
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die Voraussetzungen des § 87 Absatz 2 vorliegen und ein Tätigwerden der
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Behörde erforderlich ist, weil das zuständige Organ über die Auflösung nicht
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unverzüglich entscheidet,
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2.
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die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und die Gefährdung des Gemeinwohls
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nicht auf andere Weise beseitigt werden kann oder
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3.
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der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde
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die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit
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erreichen kann.
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