Die übernehmende Stiftung hat einem Gläubiger nach § 86g Satz 2 für einen
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Anspruch, der vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem die Wirkungen der
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Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten
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sind, und dessen Erfüllung noch nicht verlangt werden kann, Sicherheit zu
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leisten, wenn der Gläubiger
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den Anspruch nach Grund und Höhe binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem
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die Zulegung oder Zusammenlegung bekanntgemacht wurde, bei der Stiftung
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schriftlich anmeldet und
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mit der Anmeldung glaubhaft macht, dass die Erfüllung des Anspruchs aufgrund
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der Zulegung oder Zusammenlegung gefährdet ist.
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