Die übernehmende Stiftung hat die Zulegung oder die Zusammenlegung
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innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Zulegung
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oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, durch
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Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. In der
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Bekanntmachung sind die Gläubiger der an der Zulegung oder Zusammenlegung
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beteiligten Stiftungen auf ihr Recht nach § 86h hinzuweisen. Die
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Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung
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im Bundesanzeiger als bewirkt.
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