(1) Auf den Inhalt der Entscheidungen über die Zulegung oder Zusammenlegung
2
von Stiftungen durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ist § 86c Absatz
3
1 und 2 entsprechend anzuwenden.
4
(2) Die Behörde hat Personen nach § 86c Absatz 1 Satz 2 mindestens einen Monat
5
vor der Entscheidung über die Zulegung oder Zusammenlegung anzuhören und auf
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die möglichen Folgen der Zulegung oder Zusammenlegung für deren Ansprüche
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gegen eine übertragende Stiftung hinzuweisen.
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