(1) Ein Zulegungsvertrag muss mindestens enthalten:
2
1.
3
die Angabe des jeweiligen Namens und des jeweiligen Sitzes der beteiligten
4
Stiftungen und
5
2.
6
die Vereinbarung, dass das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung als
7
Ganzes auf die übernehmende Stiftung übertragen werden soll und mit der
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Vermögensübertragung das Grundstockvermögen der übertragenden Stiftung Teil des
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Grundstockvermögens der übernehmenden Stiftung wird.
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Wenn durch die Satzung der übertragenden Stiftung für Personen Ansprüche auf
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Stiftungsleistungen begründet sind, muss der Zulegungsvertrag Angaben zu den
12
Auswirkungen der Zulegung auf diese Ansprüche und zu den Maßnahmen enthalten,
13
die vorgesehen sind, um die Rechte dieser Personen zu wahren.
14
(2) Ein Zusammenlegungsvertrag muss mindestens die Angaben nach Absatz 1
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enthalten sowie das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der neuen übernehmenden
16
Stiftung.
17
(3) Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag ist Personen nach
18
Absatz 1 Satz 2 spätestens einen Monat vor der Beantragung der Genehmigung
19
nach § 86b Absatz 1 Satz 2 von derjenigen Stiftung zuzuleiten, in deren
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Satzung die Ansprüche begründet sind.
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