(1) Stiftungen können durch Vertrag zugelegt oder zusammengelegt werden.
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Der Zulegungsvertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf der
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Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht
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zuständige Behörde.
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(2) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 2 kann Stiftungen zulegen oder
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zusammenlegen, wenn die Stiftungen die Zulegung oder Zusammenlegung nicht
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vereinbaren können. Die übernehmende Stiftung muss einer Zulegung durch
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die Behörde zustimmen.
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(3) Ist nach Landesrecht für eine übertragende Stiftung eine andere Behörde
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zuständig als die Behörde nach Absatz 1 Satz 2, bedürfen die Genehmigung eines
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Zulegungsvertrags oder eines Zusammenlegungsvertrags und die behördliche
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Zulegung oder Zusammenlegung der Zustimmung der für die übertragenden
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Stiftungen nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden.
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