Mindestens zwei übertragende Stiftungen können durch Errichtung einer neuen
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Stiftung und Übertragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als Ganzes auf
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die neue übernehmende Stiftung zusammengelegt werden, wenn
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1.
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sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftungen
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wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4
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nicht ausreicht, um die übertragenden Stiftungen an die veränderten Verhältnisse
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anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für
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eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen,
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2.
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gesichert erscheint, dass die neue übernehmende Stiftung die Zwecke der
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übertragenden Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und
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nachhaltig erfüllen kann, und
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die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in den Satzungen der
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übertragenden Stiftungen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.
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