(1) Die Satzung kann durch den Vorstand oder ein anderes durch die Satzung
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dazu bestimmtes Stiftungsorgan geändert werden. Die Satzungsänderung
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bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
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(2) Die Behörde kann die Satzung nach § 85 ändern, wenn die Satzungsänderung
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notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig
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beschließt.
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(3) Wenn durch die Satzungsänderung der Sitz der Stiftung in den
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Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt werden soll, bedarf die
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nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung der
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Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet
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werden soll.
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