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Sie können sich § 85 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
Stiftungsverfassung | Voraussetzungen für Satzungsänderungen | ||||
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t | 1 | Stiftungsverfassung | t | 1 | Voraussetzungen für Satzungsänderungen |
Stiftungsverfassung | Voraussetzungen für Satzungsänderungen | ||||
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t | 1 | Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder | t | 1 | (1) Durch Satzungsänderung kann der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder |
2 | Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt. | 2 | der Zweck der Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn | ||
3 | 1. | ||||
4 | der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann | ||||
5 | oder | ||||
6 | 2. | ||||
7 | der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. | ||||
8 | Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 liegen insbesondere vor, wenn eine | ||||
9 | Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des | ||||
10 | Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben | ||||
11 | kann. Der Stiftungszweck kann nach Satz 1 nur geändert werden, wenn gesichert | ||||
12 | erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten | ||||
13 | Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Liegen die | ||||
14 | Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 vor, kann eine auf unbestimmte | ||||
15 | Zeit errichtete Stiftung auch abweichend von § 83c durch Satzungsänderung in | ||||
16 | eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem die Satzung um Bestimmungen | ||||
17 | nach § 81 Absatz 2 ergänzt wird. | ||||
18 | (2) Durch Satzungsänderung kann der Stiftungszweck in anderer Weise als | ||||
19 | nach Absatz 1 Satz 1 oder es können andere prägende Bestimmungen der | ||||
20 | Stiftungsverfassung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach | ||||
21 | Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung | ||||
22 | erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. | ||||
23 | Als prägend für eine Stiftung sind regelmäßig die Bestimmungen über den | ||||
24 | Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung | ||||
25 | des Grundstockvermögens anzusehen. | ||||
26 | (3) Durch Satzungsänderung können Bestimmungen der Satzung, die nicht unter | ||||
27 | Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 fallen, geändert werden, wenn dies der Erfüllung | ||||
28 | des Stiftungszwecks dient. | ||||
29 | (4) Im Stiftungsgeschäft kann der Stifter Satzungsänderungen nach den | ||||
30 | Absätzen 1 bis 3 ausschließen oder beschränken. Satzungsänderungen durch | ||||
31 | Organe der Stiftung kann der Stifter im Stiftungsgeschäft auch abweichend von | ||||
32 | den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Satzungsbestimmungen nach Satz 2 sind nur | ||||
33 | wirksam, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung | ||||
34 | hinreichend bestimmt festlegt. |
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