(1) Wenn der Vorstand oder ein anderes Organ der Stiftung seine Aufgaben
2
nicht wahrnehmen kann, weil Mitglieder des Organs fehlen, hat die nach
3
Landesrecht zuständige Behörde in dringenden Fällen auf Antrag eines
4
Beteiligten oder von Amts wegen notwendige Maßnahmen zu treffen, um die
5
Handlungsfähigkeit des Organs zu gewährleisten. Die Behörde ist
6
insbesondere befugt, Organmitglieder befristet zu bestellen oder von der
7
satzungsmäßig vorgesehenen Zahl von Organmitgliedern befristet abzuweichen,
8
insbesondere indem die Behörde einzelne Organmitglieder mit Befugnissen
9
ausstattet, die ihnen nach der Satzung nur gemeinsam mit anderen
10
Organmitgliedern zustehen.
11
(2) Die Behörde kann einem von ihr bestellten Organmitglied bei oder nach
12
der Bestellung eine angemessene Vergütung auf Kosten der Stiftung bewilligen,
13
wenn das Vermögen der Stiftung sowie der Umfang und die Bedeutung der zu
14
erledigenden Aufgabe dies rechtfertigen. Die Behörde kann die Bewilligung
15
der Vergütung mit Wirkung für die Zukunft ändern oder aufheben.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.