Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern, erfolgt die Beschlussfassung
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entsprechend § 32, wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Ein
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Organmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die
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Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung
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eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Stiftung betrifft.
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