(1) Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§
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664 bis 670 entsprechend anzuwenden. Organmitglieder sind unentgeltlich
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tätig. Durch die Satzung kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden,
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insbesondere auch die Haftung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern
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beschränkt werden.
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(2) Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der Geschäfte der
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Stiftung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Eine
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Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied des Organs bei der
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Geschäftsführung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben
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vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener
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Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln.
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(3) § 31a ist entsprechend anzuwenden. Durch die Satzung kann die
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Anwendbarkeit des § 31a beschränkt oder ausgeschlossen werden.
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