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§ 84 BGB vollständige alte Fassung
§ 84 BGB
Anerkennung nach Tod des Stifters
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
(1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die
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so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod
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Geschäfte der Stiftung.
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entstanden.
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(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich;
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er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand
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aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der
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Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber der
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Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des
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Vorstands.
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(3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen
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und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte
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beschränkt werden.
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(4) In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen
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werden. In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen
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über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein.
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(5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
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