(1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der
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Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen.
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Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung
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des Stiftungszwecks verwendet werden, soweit dies durch die Satzung nicht
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ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet
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ist.
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(2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass die Stiftung einen Teil
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des Grundstockvermögens verbrauchen darf. In einer solchen
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Satzungsbestimmung muss die Stiftung verpflichtet werden, das
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Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder um den verbrauchten Teil
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aufzustocken.
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(3) Durch Landesrecht kann vorgesehen werden, dass die nach Landesrecht
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zuständigen Behörden auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil des
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Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte Ausnahme von Absatz 1 Satz 1
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zulassen können, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des
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Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird.
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