(1) Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit errichtet wurde, besteht
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das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen Vermögen.
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Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das Stiftungsvermögen aufgrund der
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Satzung nur aus sonstigem Vermögen.
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(2) Zum Grundstockvermögen gehören
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das gewidmete Vermögen,
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2.
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das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt
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wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung), und
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3.
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das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.
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(3) Der Stifter kann auch bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit
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errichtet wird, im Stiftungsgeschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen
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Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Vermögen bestimmen.
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(4) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremdem Vermögen zu verwalten.
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Mit dem Stiftungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt werden.
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