Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete
2
Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung eine
3
Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern sich
4
nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ergibt.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.