Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter zum Widerruf des
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Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der zuständigen
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Behörde des Landes beantragt, so ist der Widerruf dieser gegenüber zu
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erklären. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts
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nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag auf Anerkennung der Stiftung bei
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der zuständigen Behörde des Landes gestellt oder im Falle der notariellen
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Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar mit der Antragstellung betraut
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hat.
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