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Sie können sich § 81 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch bestimmt werden kann. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine Satzung erhalten mit Regelungen über
(2) 1Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. 2Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. 3Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat.
Stiftungsgeschäft | Stiftungsgeschäft | ||||
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n | 1 | (1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es | n | 1 | (1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter |
2 | muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur | ||||
3 | Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch | ||||
4 | bestimmt werden kann. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine | ||||
5 | Satzung erhalten mit Regelungen über | ||||
6 | 1. | 2 | 1. | ||
n | n | 3 | der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthalten muss | ||
4 | über | ||||
5 | a) | ||||
6 | den Zweck der Stiftung, | ||||
7 | b) | ||||
7 | den Namen der Stiftung, | 8 | den Namen der Stiftung, | ||
n | n | 9 | c) | ||
10 | den Sitz der Stiftung und | ||||
11 | d) | ||||
12 | die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie | ||||
8 | 2. | 13 | 2. | ||
t | 9 | den Sitz der Stiftung, | t | 14 | zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen |
10 | 3. | 15 | (gewidmetes Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen | ||
11 | den Zweck der Stiftung, | 16 | ist. | ||
12 | 4. | 17 | (2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten: | ||
13 | das Vermögen der Stiftung, | 18 | 1. | ||
14 | 5. | 19 | die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und | ||
15 | die Bildung des Vorstands der Stiftung. | 20 | 2. | ||
16 | Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der | 21 | Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige | ||
17 | Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. | 22 | Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des | ||
18 | (2) Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum | 23 | Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, | ||
19 | Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der | 24 | gesichert erscheinen lassen. | ||
20 | zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber | 25 | (3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen | ||
21 | erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, | 26 | Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form | ||
22 | wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle | 27 | vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten | ||
23 | der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der | 28 | sein. | ||
24 | Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat. | 29 | (4) Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stiftungsgeschäft zwar den | ||
30 | Zweck der Stiftung festgelegt und ein Vermögen gewidmet hat, das | ||||
31 | Stiftungsgeschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen des | ||||
32 | Absatzes 1 oder des Absatzes 2 genügt, hat die nach Landesrecht zuständige | ||||
33 | Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende | ||||
34 | Satzungsbestimmungen zu ergänzen. Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts | ||||
35 | soll die Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des | ||||
36 | Stifters beachten. Wurde im Stiftungsgeschäft kein Sitz der Stiftung | ||||
37 | bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten Wohnsitz des | ||||
38 | Stifters im Inland sein soll. |
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