n | (1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form. Es | n | (1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter |
| muss die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur | | |
| Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen, das auch zum Verbrauch | | |
| bestimmt werden kann. Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung eine | | |
| Satzung erhalten mit Regelungen über | | |
| 1. | | 1. |
n | | n | der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthalten muss |
| | | über |
| | | a) |
| | | den Zweck der Stiftung, |
| | | b) |
| den Namen der Stiftung, | | den Namen der Stiftung, |
n | | n | c) |
| | | den Sitz der Stiftung und |
| | | d) |
| | | die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie |
| 2. | | 2. |
t | den Sitz der Stiftung, | t | zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen |
| 3. | | (gewidmetes Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen |
| den Zweck der Stiftung, | | ist. |
| 4. | | (2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten: |
| das Vermögen der Stiftung, | | 1. |
| 5. | | die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und |
| die Bildung des Vorstands der Stiftung. | | 2. |
| Genügt das Stiftungsgeschäft den Erfordernissen des Satzes 3 nicht und ist der | | Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige |
| Stifter verstorben, findet § 83 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. | | Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des |
| (2) Bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig ist der Stifter zum | | Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, |
| Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist die Anerkennung bei der | | gesichert erscheinen lassen. |
| zuständigen Behörde beantragt, so kann der Widerruf nur dieser gegenüber | | (3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen |
| erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt, | | Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form |
| wenn der Stifter den Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt oder im Falle | | vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten |
| der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der | | sein. |
| Beurkundung mit der Antragstellung betraut hat. | | (4) Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stiftungsgeschäft zwar den |
| | | Zweck der Stiftung festgelegt und ein Vermögen gewidmet hat, das |
| | | Stiftungsgeschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen des |
| | | Absatzes 1 oder des Absatzes 2 genügt, hat die nach Landesrecht zuständige |
| | | Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende |
| | | Satzungsbestimmungen zu ergänzen. Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts |
| | | soll die Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des |
| | | Stifters beachten. Wurde im Stiftungsgeschäft kein Sitz der Stiftung |
| | | bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten Wohnsitz des |
| | | Stifters im Inland sein soll. |