Lade...
Lade...
Sie können sich § 80 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.
(2) 1Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. 2Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.
(3) 1Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt. 2Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.
Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung | Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung | t | 1 | Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung |
Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung | Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | (1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und | ||
2 | nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, | ||||
3 | mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf | ||||
4 | unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet | ||||
5 | werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu | ||||
6 | verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung). | ||||
1 | (1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und | 7 | (2) Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die | ||
2 | die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem | 8 | Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, | ||
3 | die Stiftung ihren Sitz haben soll. | 9 | in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem | ||
4 | (2) Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das | 10 | Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als | ||
5 | Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und | 11 | schon vor dessen Tod entstanden. | ||
6 | nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der | ||||
7 | Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Bei einer Stiftung, die für | ||||
8 | eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung | ||||
9 | verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung | ||||
10 | des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im | ||||
11 | Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn | ||||
12 | Jahre umfasst. | ||||
13 | (3) Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben | ||||
14 | unberührt. Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den | ||||
15 | Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.