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(1) 1Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. 2Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. 3Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
Mitgliederversammlung; Beschlussfassung | Mitgliederversammlung; Beschlussfassung | ||||
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t | 1 | Mitgliederversammlung; Beschlussfassung | t | 1 | Mitgliederversammlung; Beschlussfassung |
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f | 1 | (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem | f | 1 | (1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem |
2 | Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch | 2 | Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch | ||
3 | Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur | 3 | Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur | ||
4 | Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der | 4 | Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der | ||
5 | Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die | 5 | Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die | ||
6 | Mehrheit der abgegebenen Stimmen. | 6 | Mehrheit der abgegebenen Stimmen. | ||
t | t | 7 | (2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass | ||
8 | Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen | ||||
9 | Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte | ||||
10 | ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, | ||||
11 | dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden | ||||
12 | können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der | ||||
13 | elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte | ||||
14 | ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, | ||||
15 | so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte | ||||
16 | im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. | ||||
7 | (2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle | 17 | (3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle | ||
8 | Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. | 18 | Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. |
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