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§ 2119 BGB vollständige alte Fassung
§ 2119 BGB
Anlegung von Geld
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen.
ist, darf der Vorerbe nur der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend
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Vorschriften anlegen.
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anlegen.
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