Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte
2
Vormundschaft bestimmten Voraussetzungen.
2
ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge
3
erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann für einen
4
Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch
5
ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der
6
Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.