(1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den
2
Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden
3
Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
4
(2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches
5
Sozialgesetzbuch einzusetzen.
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