t | | t | (1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer |
| | | für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom |
| | | Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale). Dieser |
| | | entspricht für ein Jahr dem 17fachen dessen, was einem Zeugen als |
| | | Höchstbetrag der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit (§ 22 |
| | | des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes) gewährt werden kann. Hat der |
| | | Betreuer für solche Aufwendungen bereits Vorschuss oder Ersatz |
| | | erhalten, so verringert sich die Aufwandspauschale entsprechend. |
| | | (2) Sind mehrere Betreuer bestellt, kann jeder Betreuer den Anspruch auf |
| | | Aufwandspauschale geltend machen. In den Fällen der Bestellung eines |
| | | Verhinderungsbetreuers nach § 1817 Absatz 4 kann jeder Betreuer den Anspruch |
| | | auf Aufwandspauschale nur für den Zeitraum geltend machen, in dem er |
| | | tatsächlich tätig geworden ist. |
| | | (3) Die Aufwandspauschale ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach |
| | | Bestellung des Betreuers. Endet das Amt des Betreuers, ist die |
| | | Aufwandspauschale anteilig nach den Monaten des bis zur Beendigung des Amtes |
| | | laufenden Betreuungsjahres zu zahlen; ein angefangener Monat gilt als voller |
| | | Monat. |
| | | (4) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf |
| | | des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, gerichtlich geltend gemacht |
| | | wird. § 1877 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ist der Anspruch |
| | | einmalig ausdrücklich gerichtlich geltend gemacht worden, so gilt in den |
| | | Folgejahren die Einreichung des Jahresberichts jeweils als Antrag, es sei |
| | | denn, der Betreuer verzichtet ausdrücklich auf eine weitere Geltendmachung. |