Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung
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zu. Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene
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Vergütung bewilligen, wenn
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1.
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der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des
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Betreuten dies rechtfertigen und
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2.
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der Betreute nicht mittellos ist.
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