(1) Der Betreuer darf die Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten
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fortführen, bis er von der Beendigung der Betreuung Kenntnis erlangt oder
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diese kennen muss. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen,
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wenn er bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen
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muss.
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(2) Endet die Betreuung durch den Tod des Betreuten, so hat der Betreuer im
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Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises die Angelegenheiten, die keinen
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Aufschub dulden, zu besorgen, bis der Erbe diese besorgen kann.
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