t | | t | (1) Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn dessen |
| | | Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht oder nicht mehr |
| | | gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung |
| | | vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreuer eine |
| | | erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den erforderlichen |
| | | persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat. |
| | | (2) Das Betreuungsgericht hat den beruflichen Betreuer zu entlassen, wenn |
| | | dessen Registrierung nach § 27 Absatz 1 und 2 des |
| | | Betreuungsorganisationsgesetzes widerrufen oder zurückgenommen wurde. |
| | | (3) Das Betreuungsgericht soll den beruflichen Betreuer, den Betreuungsverein, |
| | | den Behördenbetreuer oder die Betreuungsbehörde entlassen, wenn der Betreute |
| | | zukünftig ehrenamtlich betreut werden kann. |
| | | (4) Das Betreuungsgericht entlässt den Betreuer auf dessen Verlangen, wenn |
| | | nach dessen Bestellung Umstände eingetreten sind, aufgrund derer ihm die |
| | | Führung der Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann. |
| | | (5) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine |
| | | mindestens gleich geeignete Person, die zur Übernahme der Betreuung bereit |
| | | ist, als neuen Betreuer vorschlägt. |
| | | (6) Der Vereinsbetreuer ist auch dann zu entlassen, wenn der |
| | | Betreuungsverein dies beantragt. Wünscht der Betreute die Fortführung der |
| | | Betreuung durch den bisherigen Vereinsbetreuer, so kann das Betreuungsgericht |
| | | statt der Entlassung des Vereinsbetreuers mit dessen Einverständnis |
| | | feststellen, dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. |
| | | Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend. |
| | | (7) Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde ist als Betreuer zu |
| | | entlassen, sobald der Betreute durch eine oder mehrere natürliche Personen |
| | | hinreichend betreut werden kann. Dies gilt für den Betreuungsverein nicht, |
| | | wenn der Wunsch des Betreuten dem entgegensteht. |