Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die
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Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer noch nicht
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bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten
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gehindert, so hat das Betreuungsgericht die dringend erforderlichen Maßnahmen
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zu treffen.
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