(1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen
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und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer
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herbeizuführen.
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(2) Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche
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zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. Die
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Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht
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werden.
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