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Sie können sich § 1863 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten | |||||
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t | t | 1 | Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten |
Berichte über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten | |||||
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t | t | 1 | (1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die | ||
2 | persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangsbericht | ||||
3 | hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten: | ||||
4 | 1. | ||||
5 | persönliche Situation des Betreuten, | ||||
6 | 2. | ||||
7 | Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, | ||||
8 | insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und | ||||
9 | 3. | ||||
10 | Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung. | ||||
11 | Sofern ein Vermögensverzeichnis gemäß § 1835 zu erstellen ist, ist dieses dem | ||||
12 | Anfangsbericht beizufügen. Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht | ||||
13 | innerhalb von drei Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt werden. Das | ||||
14 | Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer | ||||
15 | in einem persönlichen Gespräch erörtern. | ||||
16 | (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich von einer Person | ||||
17 | mit einer familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zum Betreuten geführt | ||||
18 | wird. In diesem Fall führt das Betreuungsgericht mit dem Betreuten auf | ||||
19 | dessen Wunsch oder in anderen geeigneten Fällen ein Anfangsgespräch zur | ||||
20 | Ermittlung der Sachverhalte nach Absatz 1 Satz 2. Der ehrenamtliche | ||||
21 | Betreuer soll an dem Gespräch teilnehmen. Die Pflicht zur Erstellung eines | ||||
22 | Vermögensverzeichnisses gemäß § 1835 bleibt unberührt. | ||||
23 | (3) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse | ||||
24 | des Betreuten mindestens einmal jährlich zu berichten (Jahresbericht). Er hat | ||||
25 | den Jahresbericht mit dem Betreuten zu besprechen, es sei denn, davon sind | ||||
26 | erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betreuten zu besorgen oder dieser | ||||
27 | ist offensichtlich nicht in der Lage, den Inhalt des Jahresberichts zur | ||||
28 | Kenntnis zu nehmen. Der Jahresbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden | ||||
29 | Sachverhalten zu enthalten: | ||||
30 | 1. | ||||
31 | Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zum Betreuten und der | ||||
32 | persönliche Eindruck vom Betreuten, | ||||
33 | 2. | ||||
34 | Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und Darstellung der bereits | ||||
35 | durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den | ||||
36 | Willen des Betreuten, | ||||
37 | 3. | ||||
38 | Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung und des | ||||
39 | Einwilligungsvorbehalts, insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs, | ||||
40 | 4. | ||||
41 | bei einer beruflich geführten Betreuung die Mitteilung, ob die Betreuung | ||||
42 | zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann, und | ||||
43 | 5. | ||||
44 | die Sichtweise des Betreuten zu den Sachverhalten nach den Nummern 1 bis 4. | ||||
45 | (4) Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer einen abschließenden | ||||
46 | Bericht (Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten | ||||
47 | Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse | ||||
48 | mitzuteilen sind. Der Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu | ||||
49 | übersenden. Er hat Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers | ||||
50 | unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung | ||||
51 | erlangten Unterlagen zu enthalten. |
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