(1) Das Betreuungsgericht führt über die gesamte Tätigkeit des Betreuers
2
die Aufsicht. Es hat dabei auf die Einhaltung der Pflichten des Betreuers
3
zu achten und insbesondere bei Anordnungen nach Absatz 3, der Erteilung von
4
Genehmigungen und einstweiligen Maßnahmen nach § 1867 den in § 1821 Absatz 2
5
bis 4 festgelegten Maßstab zu beachten.
6
(2) Das Betreuungsgericht hat den Betreuten persönlich anzuhören, wenn
7
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreuer pflichtwidrig den Wünschen des
8
Betreuten nicht oder nicht in geeigneter Weise entspricht oder seinen
9
Pflichten gegenüber dem Betreuten in anderer Weise nicht nachkommt, es sei
10
denn, die persönliche Anhörung ist nicht geeignet oder nicht erforderlich, um
11
die Pflichtwidrigkeit aufzuklären.
12
(3) Das Betreuungsgericht hat gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers
13
durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Zur Befolgung seiner
14
Anordnungen kann es den Betreuer durch die Festsetzung von Zwangsgeld
15
anhalten. Gegen die Betreuungsbehörde, einen Behördenbetreuer oder einen
16
Betreuungsverein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
17
(4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche die
18
Aufsicht des Betreuungsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim
19
Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber
20
der Betreuungsbehörde außer Anwendung bleiben.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.