(1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer über dessen Rechte und Pflichten
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bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
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(2) Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald nach seiner Bestellung
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mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und
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Unterstützungsangebote hingewiesen. Das gilt nicht für solche
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ehrenamtlichen Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder in den
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letzten zwei Jahren geführt haben.
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