(1) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den
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Beschränkungen nach den §§ 1841, 1845, 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
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und 2 sowie Satz 2 ganz oder teilweise befreien, wenn der Wert des Vermögens
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des Betreuten ohne Berücksichtigung von Immobilien und Verbindlichkeiten 6 000
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Euro nicht übersteigt.
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(2) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den
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Beschränkungen nach den §§ 1848, 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie
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Satz 2 und nach § 1854 Nummer 2 bis 5 befreien, soweit mit der
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Vermögensverwaltung der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts verbunden ist oder
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besondere Gründe der Vermögensverwaltung dies erfordern.
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(3) Das Betreuungsgericht kann den Betreuer auf dessen Antrag von den
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Beschränkungen nach § 1845 Absatz 2, den §§ 1848 und 1849 Absatz 1 Satz 1
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Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 befreien, wenn ein Wertpapierdepot des Betreuten
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häufige Wertpapiergeschäfte erfordert und der Betreuer über hinreichende
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Kapitalmarktkenntnis und Erfahrung verfügt.
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(4) Eine Befreiung gemäß den Absätzen 1 bis 3 kann das Betreuungsgericht nur
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anordnen, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 nicht zu
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besorgen ist.
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(5) Das Betreuungsgericht hat eine Befreiung aufzuheben, wenn ihre
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Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
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