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§ 1857 BGB vollständige alte Fassung
§ 1857 BGB
Aufhebung der Befreiung durch das Familiengericht
Die Anordnungen des Vaters oder der Mutter können von dem Familiengericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
Hat der Betreuer dem anderen Teil gegenüber wahrheitswidrig die Genehmigung
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außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels
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des Betreuungsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung
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gefährden würde.
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der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts zum Widerruf berechtigt,
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es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des
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Vertrags bekannt war.
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