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Sie können sich § 1854 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung entbinden, während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen.
(2) 1Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablauf von je zwei Jahren eine Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens dem Familiengericht einzureichen. 2Das Familiengericht kann anordnen, dass die Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen Zwischenräumen einzureichen ist.
(3) 1Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der Vormund die Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. 2Der Gegenvormund hat die Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen die Prüfung ihm Anlass gibt.
Befreiung von der Rechnungslegungspflicht | Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte | ||||
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t | 1 | Befreiung von der Rechnungslegungspflicht | t | 1 | Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte |
Befreiung von der Rechnungslegungspflicht | Genehmigung für sonstige Rechtsgeschäfte | ||||
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t | 1 | (1) Der Vater kann den von ihm benannten Vormund von der Verpflichtung | t | 1 | Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts |
2 | entbinden, während der Dauer seines Amtes Rechnung zu legen. | 2 | 1. | ||
3 | (2) Der Vormund hat in einem solchen Falle nach dem Ablauf von je zwei | 3 | zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über sein | ||
4 | Jahren eine Übersicht über den Bestand des seiner Verwaltung unterliegenden | 4 | Vermögen im Ganzen verpflichtet wird, | ||
5 | Vermögens dem Familiengericht einzureichen. Das Familiengericht kann | 5 | 2. | ||
6 | anordnen, dass die Übersicht in längeren, höchstens fünfjährigen | 6 | zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Betreuten mit Ausnahme einer | ||
7 | Zwischenräumen einzureichen ist. | 7 | eingeräumten Überziehungsmöglichkeit für das auf einem Girokonto des Betreuten | ||
8 | (3) Ist ein Gegenvormund vorhanden oder zu bestellen, so hat ihm der | 8 | bei einem Kreditinstitut bereitzuhaltende Verfügungsgeld (§ 1839 Absatz 1), | ||
9 | Vormund die Übersicht unter Nachweisung des Vermögensbestands vorzulegen. Der | 9 | 3. | ||
10 | Gegenvormund hat die Übersicht mit den Bemerkungen zu versehen, zu denen | 10 | zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung | ||
11 | die Prüfung ihm Anlass gibt. | 11 | einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch | ||
12 | Indossament übertragen werden kann, | ||||
13 | 4. | ||||
14 | zu einem Rechtsgeschäft, das auf Übernahme einer fremden Verbindlichkeit | ||||
15 | gerichtet ist, | ||||
16 | 5. | ||||
17 | zur Eingehung einer Bürgschaft, | ||||
18 | 6. | ||||
19 | zu einem Vergleich oder einer auf ein Schiedsverfahren gerichteten | ||||
20 | Vereinbarung, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der | ||||
21 | Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 6 000 Euro nicht übersteigt | ||||
22 | oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen | ||||
23 | Vergleichsvorschlag entspricht, | ||||
24 | 7. | ||||
25 | zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Betreuten | ||||
26 | bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu | ||||
27 | begründet wird, und | ||||
28 | 8. | ||||
29 | zu einer Schenkung oder unentgeltlichen Zuwendung, es sei denn, diese ist | ||||
30 | nach den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen oder als | ||||
31 | Gelegenheitsgeschenk üblich. |
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