(2) Für Wertpapiere im Sinne von § 1843 Absatz 1 hat der Betreuer mit dem
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Verwahrer zu vereinbaren, dass er über die Wertpapiere und die Rechte aus dem
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Depotvertrag mit Ausnahme von Zinsen und Ausschüttungen nur mit Genehmigung
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des Betreuungsgerichts verfügen kann. Der Betreuer hat mit dem
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Kreditinstitut zu vereinbaren, dass er die Öffnung des Schließfachs für
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Wertpapiere im Sinne des § 1843 Absatz 2 und die Herausgabe von nach § 1844
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hinterlegten Wertgegenständen nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts
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verlangen kann.
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(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein
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Anlagekonto, ein Depot oder eine Hinterlegung des Betreuten bei der Bestellung
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des Betreuers unversperrt ist. Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht die
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Sperrvereinbarung anzuzeigen.
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