(1) Der Betreuer hat die Vermögensangelegenheiten des Betreuten nach
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Maßgabe des § 1821 wahrzunehmen. Es wird vermutet, dass eine Wahrnehmung
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der Vermögensangelegenheiten nach den §§ 1839 bis 1843 dem mutmaßlichen Willen
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des Betreuten nach § 1821 Absatz 4 entspricht, wenn keine hinreichenden
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konkreten Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden mutmaßlichen Willen
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bestehen.
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(2) Soweit die nach Absatz 1 Satz 1 gebotene Wahrnehmung der
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Vermögensangelegenheiten von den in den §§ 1839 bis 1843 festgelegten
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Grundsätzen abweicht, hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht unverzüglich
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unter Darlegung der Wünsche des Betreuten anzuzeigen. Das
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Betreuungsgericht kann die Anwendung der §§ 1839 bis 1843 oder einzelner
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Vorschriften ausdrücklich anordnen, wenn andernfalls eine Gefährdung im Sinne
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des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.
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