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Sie können sich § 1837 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Familiengericht berät die Vormünder. 2Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.
(2) 1Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. 2Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen. 3Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.
(3) 1Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. 2Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
(4) §§ 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend.
Beratung und Aufsicht | Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung | ||||
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t | 1 | Beratung und Aufsicht | t | 1 | Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung |
Beratung und Aufsicht | Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung | ||||
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t | 1 | (1) Das Familiengericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie | t | 1 | (1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten, das dieser von Todes wegen |
2 | in ihre Aufgaben einzuführen. | 2 | erwirbt, das ihm unentgeltlich durch Zuwendung auf den Todesfall oder unter | ||
3 | (2) Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und | 3 | Lebenden von einem Dritten zugewendet wird, nach den Anordnungen des | ||
4 | des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch | 4 | Erblassers oder des Zuwendenden, soweit diese sich an den Betreuer richten, zu | ||
5 | geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es hat insbesondere die | 5 | verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung | ||
6 | Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel | 6 | oder von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind. | ||
7 | zu beaufsichtigen. Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine | 7 | (2) Das Betreuungsgericht kann die Anordnungen des Erblassers oder des | ||
8 | Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen. | 8 | Zuwendenden aufheben, wenn ihre Befolgung das Vermögen des Betreuten erheblich | ||
9 | (3) Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur | 9 | gefährden würde. Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung von | ||
10 | Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen | 10 | den Anordnungen seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur | ||
11 | das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt. | 11 | Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande oder ist sein Aufenthalt | ||
12 | (4) §§ 1666, 1666a und 1696 gelten entsprechend. | 12 | dauerhaft unbekannt, so kann das Betreuungsgericht unter Beachtung der | ||
13 | Voraussetzungen von Satz 1 die Zustimmung ersetzen. |
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