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Sie können sich § 1835 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 669, 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen; für den Ersatz von Fahrtkosten gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend. 2Das gleiche Recht steht dem Gegenvormund zu. 3Ersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel.
1(1a) Das Familiengericht kann eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist von mindestens zwei Monaten bestimmen. 2In der Fristbestimmung ist über die Folgen der Versäumung der Frist zu belehren. 3Die Frist kann auf Antrag vom Familiengericht verlängert werden. Der Anspruch erlischt, soweit er nicht innerhalb der Frist beziffert wird.
(2) 1Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung gegen Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft verursachten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz erhält.
(3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds oder des Gegenvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören.
(4) 1Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus der Staatskasse verlangen. 2Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten entsprechend.
(5) 1Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen, als das einzusetzende Einkommen und Vermögen des Mündels ausreicht. 2Allgemeine Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht ersetzt.
Aufwendungsersatz | Vermögensverzeichnis | ||||
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t | 1 | (1) Macht der Vormund zum Zwecke der Führung der Vormundschaft | t | 1 | (1) Soweit die Verwaltung des Vermögens des Betreuten zum Aufgabenkreis |
2 | Aufwendungen, so kann er nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der | 2 | des Betreuers gehört, hat er zum Zeitpunkt seiner Bestellung ein Verzeichnis | ||
3 | §§ 669, 670 von dem Mündel Vorschuss oder Ersatz verlangen; für den Ersatz von | 3 | über das Vermögen des Betreuten zu erstellen und dieses dem Betreuungsgericht | ||
4 | Fahrtkosten gilt die in § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes | 4 | mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit einzureichen. Das | ||
5 | für Sachverständige getroffene Regelung entsprechend. Das gleiche Recht | 5 | Vermögensverzeichnis soll auch Angaben zu den regelmäßigen Einnahmen und | ||
6 | steht dem Gegenvormund zu. Ersatzansprüche erlöschen, wenn sie nicht | 6 | Ausgaben des Betreuten enthalten. Der Betreuer hat das | ||
7 | binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden; | 7 | Vermögensverzeichnis um dasjenige Vermögen zu ergänzen, das der Betreute | ||
8 | die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als | 8 | später hinzuerwirbt. Mehrere Betreuer haben das Vermögensverzeichnis | ||
9 | Geltendmachung gegenüber dem Mündel. | 9 | gemeinsam zu erstellen, soweit sie das Vermögen gemeinsam verwalten. | ||
10 | (1a) Das Familiengericht kann eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Frist | 10 | (2) Der Betreuer hat seine Angaben im Vermögensverzeichnis in geeigneter Weise | ||
11 | von mindestens zwei Monaten bestimmen. In der Fristbestimmung ist über die | 11 | zu belegen. | ||
12 | Folgen der Versäumung der Frist zu belehren. Die Frist kann auf Antrag vom | 12 | (3) Soweit es für die ordnungsgemäße Erstellung des Vermögensverzeichnisses | ||
13 | Familiengericht verlängert werden. Der Anspruch erlischt, soweit er nicht | 13 | erforderlich und mit Rücksicht auf das Vermögen des Betreuten angemessen ist, | ||
14 | innerhalb der Frist beziffert wird. | 14 | kann der Betreuer die zuständige Betreuungsbehörde, einen zuständigen Beamten, | ||
15 | (2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer angemessenen Versicherung | 15 | einen Notar oder einen Sachverständigen zur Erstellung des Verzeichnisses | ||
16 | gegen Schäden, die dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvormund zugefügt | 16 | hinzuziehen. | ||
17 | werden können oder die dem Vormund oder Gegenvormund dadurch entstehen können, | 17 | (4) Bestehen nach den Umständen des Einzelfalls konkrete Anhaltspunkte | ||
18 | dass er einem Dritten zum Ersatz eines durch die Führung der Vormundschaft | 18 | dafür, dass die Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit des | ||
19 | verursachten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die Kosten der | 19 | Vermögensverzeichnisses durch eine dritte Person zum Schutz des Vermögens des | ||
20 | Haftpflichtversicherung des Halters eines Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht | 20 | Betreuten oder zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten erforderlich ist, kann | ||
21 | anzuwenden, wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836 Abs. | 21 | das Betreuungsgericht eine dritte Person als Zeuge bei der Erstellung des | ||
22 | 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz erhält. | 22 | Vermögensverzeichnisses, insbesondere bei einer Inaugenscheinnahme von | ||
23 | (3) Als Aufwendungen gelten auch solche Dienste des Vormunds oder des | 23 | Vermögensgegenständen, hinzuziehen. Für die Erstattung der Aufwendungen | ||
24 | Gegenvormunds, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören. | 24 | der dritten Person sind die Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen | ||
25 | (4) Ist der Mündel mittellos, so kann der Vormund Vorschuss und Ersatz aus | 25 | nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz anzuwenden. Der | ||
26 | der Staatskasse verlangen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 1a gelten | 26 | Betreuer hat der dritten Person die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen. | ||
27 | entsprechend. | 27 | Die dritte Person hat dem Betreuungsgericht über die Erstellung des | ||
28 | (5) Das Jugendamt oder ein Verein kann als Vormund oder Gegenvormund für | 28 | Vermögensverzeichnisses und insbesondere das Ergebnis der Inaugenscheinnahme | ||
29 | Aufwendungen keinen Vorschuss und Ersatz nur insoweit verlangen, als das | 29 | zu berichten. | ||
30 | einzusetzende Einkommen und Vermögen des Mündels ausreicht. Allgemeine | 30 | (5) Ist das eingereichte Vermögensverzeichnis ungenügend, so kann das | ||
31 | Verwaltungskosten einschließlich der Kosten nach Absatz 2 werden nicht | 31 | Betreuungsgericht anordnen, dass das Vermögensverzeichnis durch die zuständige | ||
32 | ersetzt. | 32 | Betreuungsbehörde oder einen Notar aufgenommen wird. | ||
33 | (6) Das Betreuungsgericht hat das Vermögensverzeichnis dem Betreuten zur | ||||
34 | Kenntnis zu geben, es sei denn, dadurch sind erhebliche Nachteile für dessen | ||||
35 | Gesundheit zu besorgen oder er ist offensichtlich nicht in der Lage, das | ||||
36 | Vermögensverzeichnis zur Kenntnis zu nehmen. |
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