(1) Den Umgang des Betreuten mit anderen Personen darf der Betreuer mit
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Verwendung an zu verzinsen.
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Wirkung für und gegen Dritte nur bestimmen, wenn der Betreute dies wünscht
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oder ihm eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 droht.
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(2) Die Bestimmung des Aufenthalts umfasst das Recht, den Aufenthalt des
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Betreuten auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen und, falls
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erforderlich, die Herausgabe des Betreuten zu verlangen.
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(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2
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betreffen, entscheidet das Betreuungsgericht auf Antrag.
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