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Sie können sich § 1833 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. 2Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund.
(2) 1Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. 2Ist neben dem Vormund für den von diesem verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Vormund allein verpflichtet.
Haftung des Vormunds | Aufgabe von Wohnraum des Betreuten | ||||
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t | 1 | Haftung des Vormunds | t | 1 | Aufgabe von Wohnraum des Betreuten |
Haftung des Vormunds | Aufgabe von Wohnraum des Betreuten | ||||
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t | 1 | (1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung | t | 1 | (1) Eine Aufgabe von Wohnraum, der vom Betreuten selbst genutzt wird, |
2 | entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. | 2 | durch den Betreuer ist nur nach Maßgabe des § 1821 Absatz 2 bis 4 zulässig. | ||
3 | Das Gleiche gilt von dem Gegenvormund. | 3 | Eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 liegt insbesondere | ||
4 | (2) Sind für den Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften | 4 | dann vor, wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz Ausschöpfung aller dem | ||
5 | sie als Gesamtschuldner. Ist neben dem Vormund für den von diesem | 5 | Betreuten zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich ist oder eine | ||
6 | verursachten Schaden der Gegenvormund oder ein Mitvormund nur wegen Verletzung | 6 | häusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfenahme aller ambulanten Dienste | ||
7 | seiner Aufsichtspflicht verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander | 7 | zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten führen würde. | ||
8 | der Vormund allein verpflichtet. | 8 | (2) Beabsichtigt der Betreuer, vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum | ||
9 | aufzugeben, so hat er dies unter Angabe der Gründe und der Sichtweise des | ||||
10 | Betreuten dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen. Ist mit einer | ||||
11 | Aufgabe des Wohnraums aus anderen Gründen zu rechnen, so hat der Betreuer auch | ||||
12 | dies sowie die von ihm beabsichtigten Maßnahmen dem Betreuungsgericht | ||||
13 | unverzüglich anzuzeigen, wenn sein Aufgabenkreis die entsprechende | ||||
14 | Angelegenheit umfasst. | ||||
15 | (3) Der Betreuer bedarf bei vom Betreuten selbst genutzten Wohnraum der | ||||
16 | Genehmigung des Betreuungsgerichts | ||||
17 | 1. | ||||
18 | zur Kündigung des Mietverhältnisses, | ||||
19 | 2. | ||||
20 | zu einer Willenserklärung, die auf die Aufhebung des Mietverhältnisses | ||||
21 | gerichtet ist, | ||||
22 | 3. | ||||
23 | zur Vermietung solchen Wohnraums und | ||||
24 | 4. | ||||
25 | zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, | ||||
26 | sofern dies mit der Aufgabe des Wohnraums verbunden ist. | ||||
27 | Die §§ 1855 bis 1858 gelten entsprechend. |
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