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Sie können sich § 1829 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts ab. 2Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.
(2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.
(3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.
Nachträgliche Genehmigung | Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen | ||||
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t | 1 | Nachträgliche Genehmigung | t | 1 | Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen |
Nachträgliche Genehmigung | Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen | ||||
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t | 1 | (1) Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung | t | 1 | (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des |
2 | des Familiengerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der | 2 | Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf | ||
3 | nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts ab. Die Genehmigung sowie | 3 | der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, | ||
4 | deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm | 4 | dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger | ||
5 | durch den Vormund mitgeteilt wird. | 5 | dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die | ||
6 | (2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die | 6 | Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. | ||
7 | Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum | 7 | (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in | ||
8 | Ablauf von vier Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie | 8 | eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen | ||
9 | nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert. | 9 | ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die | ||
10 | (3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die | 10 | Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der | ||
11 | Stelle der Genehmigung des Familiengerichts. | 11 | Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder | ||
12 | einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. | ||||
13 | (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die | ||||
14 | Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem | ||||
15 | Willen des Betreuten entspricht. | ||||
16 | (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn | ||||
17 | zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die | ||||
18 | Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § | ||||
19 | 1827 festgestellten Willen des Betreuten entspricht. | ||||
20 | (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 1 für | ||||
21 | einen Bevollmächtigten entsprechend. |
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