(1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf
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Vormund gegenüber erklären.
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den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der
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Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens
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als Grundlage für die nach § 1827 zu treffende Entscheidung.
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(2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Absatz 1 oder der
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Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1827 Absatz 2 soll
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nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit
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zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich
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ist.
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.
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