t | (weggefallen) | t | (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner |
| | | Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum |
| | | Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen |
| | | seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe |
| | | einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob |
| | | diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des |
| | | Betreuten zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des |
| | | Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung |
| | | kann jederzeit formlos widerrufen werden. |
| | | (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer |
| | | Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des |
| | | Betreuten zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen |
| | | Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob |
| | | er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der |
| | | mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu |
| | | berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder |
| | | religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des |
| | | Betreuten. |
| | | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung |
| | | des Betreuten. |
| | | (4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit |
| | | einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der |
| | | Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen. |
| | | (5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet |
| | | werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht |
| | | zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden. |
| | | (6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend. |