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Sie können sich § 1825 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Familiengericht kann dem Vormund zu Rechtsgeschäften, zu denen nach § 1812 die Genehmigung des Gegenvormunds erforderlich ist, sowie zu den in § 1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung erteilen.
(2) Die Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum Zwecke der Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, erforderlich ist.
Allgemeine Ermächtigung | Einwilligungsvorbehalt | ||||
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t | 1 | (1) Das Familiengericht kann dem Vormund zu Rechtsgeschäften, zu denen nach § | t | 1 | (1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder |
2 | 1812 die Genehmigung des Gegenvormunds erforderlich ist, sowie zu den in § | 2 | das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, | ||
3 | 1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung | 3 | dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des | ||
4 | erteilen. | 4 | Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Gegen | ||
5 | (2) Die Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn sie zum Zwecke der | 5 | den freien Willen des Volljährigen darf ein Einwilligungsvorbehalt nicht | ||
6 | Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, | 6 | angeordnet werden. Die §§ 108 bis 113, 131 Absatz 2 und § 210 gelten | ||
7 | erforderlich ist. | 7 | entsprechend. | ||
8 | (2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken | ||||
9 | 1. | ||||
10 | auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe gerichtet sind, | ||||
11 | 2. | ||||
12 | auf Verfügungen von Todes wegen, | ||||
13 | 3. | ||||
14 | auf die Anfechtung eines Erbvertrags, | ||||
15 | 4. | ||||
16 | auf die Aufhebung eines Erbvertrags durch Vertrag und | ||||
17 | 5. | ||||
18 | auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den | ||||
19 | Vorschriften dieses Buches und des Buches 5 nicht der Zustimmung seines | ||||
20 | gesetzlichen Vertreters bedarf. | ||||
21 | (3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute | ||||
22 | dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem | ||||
23 | Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht | ||||
24 | nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine | ||||
25 | geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft. | ||||
26 | (4) Auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, kann | ||||
27 | das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn anzunehmen | ||||
28 | ist, dass ein solcher bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich wird. |
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