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§ 1823 BGB vollständige alte Fassung
§ 1823 BGB
Genehmigung bei einem Erwerbsgeschäft des Mündels
Der Vormund soll nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.
In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer den Betreuten gerichtlich und
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Erwerbsgeschäft im Namen des Mündels beginnen oder ein bestehendes
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außergerichtlich vertreten.
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Erwerbsgeschäft des Mündels auflösen.
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