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Sie können sich § 1822 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:
Genehmigung für sonstige Geschäfte | Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen | ||||
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t | 1 | Genehmigung für sonstige Geschäfte | t | 1 | Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen |
Genehmigung für sonstige Geschäfte | Auskunftspflicht gegenüber nahestehenden Angehörigen | ||||
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t | 1 | Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts: | t | 1 | Der Betreuer hat nahestehenden Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen |
2 | 1. | 2 | des Betreuten auf Verlangen Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu | ||
3 | zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Mündel zu einer Verfügung über sein | 3 | erteilen, soweit dies einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 zu beachtenden Wunsch | ||
4 | Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen | 4 | oder dem mutmaßlichen Willen des Betreuten entspricht und dem Betreuer | ||
5 | künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet | 5 | zuzumuten ist. | ||
6 | wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft, | ||||
7 | 2. | ||||
8 | zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf | ||||
9 | einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrag, | ||||
10 | 3. | ||||
11 | zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung | ||||
12 | eines Erwerbsgeschäfts gerichtet ist, sowie zu einem Gesellschaftsvertrag, der | ||||
13 | zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, | ||||
14 | 4. | ||||
15 | zu einem Pachtvertrag über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb, | ||||
16 | 5. | ||||
17 | zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder einem anderen Vertrag, durch den der | ||||
18 | Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das | ||||
19 | Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des | ||||
20 | Mündels fortdauern soll, | ||||
21 | 6. | ||||
22 | zu einem Lehrvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, | ||||
23 | 7. | ||||
24 | zu einem auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses | ||||
25 | gerichteten Vertrag, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit | ||||
26 | als ein Jahr verpflichtet werden soll, | ||||
27 | 8. | ||||
28 | zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels, | ||||
29 | 9. | ||||
30 | zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung | ||||
31 | einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch | ||||
32 | Indossament übertragen werden kann, | ||||
33 | 10. | ||||
34 | zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung | ||||
35 | einer Bürgschaft, | ||||
36 | 11. | ||||
37 | zur Erteilung einer Prokura, | ||||
38 | 12. | ||||
39 | zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der | ||||
40 | Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert | ||||
41 | von 3 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder | ||||
42 | protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht, | ||||
43 | 13. | ||||
44 | zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Mündels | ||||
45 | bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu | ||||
46 | begründet wird. |
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