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Sie können sich § 1821 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts:
(2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden.
Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke | Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten | ||||
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t | 1 | Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke | t | 1 | Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten |
Genehmigung für Geschäfte über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke | Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten | ||||
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n | 1 | (1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts: | n | 1 | (1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die |
2 | Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den | ||||
3 | Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht | ||||
4 | von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich | ||||
5 | ist. | ||||
6 | (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, | ||||
7 | dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen | ||||
8 | gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten | ||||
9 | festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu | ||||
10 | entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. | ||||
11 | Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des | ||||
12 | Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar | ||||
13 | nicht festhalten will. | ||||
14 | (3) Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit | ||||
2 | 1. | 15 | 1. | ||
n | 3 | zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück; | n | 16 | die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet |
17 | würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung | ||||
18 | nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder | ||||
4 | 2. | 19 | 2. | ||
t | 5 | zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an | t | 20 | dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist. |
6 | einem Grundstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem | 21 | (4) Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen oder | ||
7 | Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht | 22 | darf er ihnen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den | ||
8 | gerichtet ist; | 23 | mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu | ||
9 | 3. | 24 | ermitteln und ihm Geltung zu verschaffen. Zu berücksichtigen sind | ||
10 | zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über | 25 | insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und | ||
11 | eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff | 26 | sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Bei der Feststellung | ||
12 | oder Schiffsbauwerk gerichtet ist; | 27 | des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen | ||
13 | 4. | 28 | Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. | ||
14 | zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 | 29 | (5) Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten | ||
15 | bezeichneten Verfügungen; | 30 | zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen | ||
16 | 5. | 31 | und dessen Angelegenheiten mit ihm zu besprechen. | ||
17 | zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines | 32 | (6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass | ||
18 | eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem | 33 | Möglichkeiten genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine eigenen | ||
19 | Grundstück gerichtet ist. | 34 | Angelegenheiten zu besorgen, wiederherzustellen oder zu verbessern. | ||
20 | (2) Zu den Rechten an einem Grundstück im Sinne dieser Vorschriften gehören | ||||
21 | nicht Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. |
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