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Sie können sich § 1815 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 zu hinterlegen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen, dass er über sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann. 2Sind die Papiere vom Bund oder einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land umwandeln lassen.
(2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder ein Land umgewandelt werden können, so kann das Familiengericht anordnen, dass sie nach Absatz 1 in Schuldbuchforderungen umgewandelt werden.
Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren | Umfang der Betreuung | ||||
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t | 1 | Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren | t | 1 | Umfang der Betreuung |
Umschreibung und Umwandlung von Inhaberpapieren | Umfang der Betreuung | ||||
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t | 1 | (1) Der Vormund kann die Inhaberpapiere, statt sie nach § 1814 zu | t | 1 | (1) Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren |
2 | hinterlegen, auf den Namen des Mündels mit der Bestimmung umschreiben lassen, | 2 | Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen | ||
3 | dass er über sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts verfügen kann. Sind | 3 | anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und | ||
4 | die Papiere vom Bund oder einem Land ausgestellt, so kann er sie mit der | 4 | soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist. | ||
5 | gleichen Bestimmung in Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder das Land | 5 | (2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als | ||
6 | umwandeln lassen. | 6 | Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind: | ||
7 | (2) Sind Inhaberpapiere zu hinterlegen, die in Schuldbuchforderungen gegen den | 7 | 1. | ||
8 | Bund oder ein Land umgewandelt werden können, so kann das Familiengericht | 8 | eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten nach § | ||
9 | anordnen, dass sie nach Absatz 1 in Schuldbuchforderungen umgewandelt werden. | 9 | 1831 Absatz 1, | ||
10 | 2. | ||||
11 | eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Absatz 4, unabhängig | ||||
12 | davon, wo der Betreute sich aufhält, | ||||
13 | 3. | ||||
14 | die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland, | ||||
15 | 4. | ||||
16 | die Bestimmung des Umgangs des Betreuten, | ||||
17 | 5. | ||||
18 | die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich | ||||
19 | seiner elektronischen Kommunikation, | ||||
20 | 6. | ||||
21 | die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der | ||||
22 | Post des Betreuten. | ||||
23 | (3) Einem Betreuer können unter den Voraussetzungen des § 1820 Absatz 3 auch | ||||
24 | die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber | ||||
25 | seinem Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts- und | ||||
26 | Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden | ||||
27 | (Kontrollbetreuer). |
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