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Sie können sich § 1814 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der in § 1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des Familiengerichts verlangt werden kann. 2Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich. 3Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
Hinterlegung von Inhaberpapieren | Voraussetzungen | ||||
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t | 1 | Hinterlegung von Inhaberpapieren | t | 1 | Voraussetzungen |
Hinterlegung von Inhaberpapieren | Voraussetzungen | ||||
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t | 1 | Der Vormund hat die zu dem Vermögen des Mündels gehörenden Inhaberpapiere | t | 1 | (1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich |
2 | nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei einem der | 2 | nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so | ||
3 | in § 1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute mit der Bestimmung zu | 3 | bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer). | ||
4 | hinterlegen, dass die Herausgabe der Papiere nur mit Genehmigung des | 4 | (2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt | ||
5 | Familiengerichts verlangt werden kann. Die Hinterlegung von | 5 | werden. | ||
6 | Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von | 6 | (3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die | ||
7 | Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen ist nicht erforderlich. Den | 7 | Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die | ||
8 | Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen | 8 | Angelegenheiten des Volljährigen | ||
9 | sind. | 9 | 1. | ||
10 | durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 | ||||
11 | bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder | ||||
12 | 2. | ||||
13 | durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, | ||||
14 | erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf | ||||
15 | sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht. | ||||
16 | (4) Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen | ||||
17 | oder von Amts wegen. Soweit der Volljährige seine Angelegenheiten | ||||
18 | lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht | ||||
19 | besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt | ||||
20 | werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. | ||||
21 | (5) Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. | ||||
22 | Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die | ||||
23 | Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein | ||||
24 | wird. Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt der | ||||
25 | Volljährigkeit wirksam. |
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